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Fassadenanlage
Eine Fassadenanlage, oder auch "Fassadensolaranlage" genannte, Solaranlage ist wie der Name schon sagt an der Fassade eines Gebäudes angebracht. Fassaadenanlagen werden durch das EEG mit einer 5 Cent höheren Vergütung je kWp gefördert.
Flachdachanlage
Wie der Name der Anlage schon sagt, handelt es sich hierbei um eine Photovoltaikanlage die auf einem Flachdach montiert wird. Bei Flachdachanlagen kann eine Unterkonstruktion direkt mit dem Dach verbunden sein. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit Flachdachanlagen "schwimmend" zu montiere, dabei wird die Unterkonstruktion ohne Durchdringung angebracht. Die Solarmodule sollten in einem 30° Winkel angebracht werden, um einen optimalen Ertrag zu erhalten.
Freiflächenanlage
Eine Freiflächenanlage ist eine Solaranlage die auf dem freien Land als eigenständiges Bauwerk angebracht ist. Freiflächenanlagen gibt es steif montiert, oder als sogenannte nachgeführte Systeme. Nachgeführte Systeme richten sich nach der Sonne aus.
Fahrlässigkeit
Man unterscheidet zwischen Straf- und Zivilrecht: Im Strafrecht wird der Begriff der Fahrlässigkeit auf die Person des Schuldners bezogen. Beurteilt wird, in welchem Maße jemand Einsicht und Fähigkeit in sein Handeln hatte. Zivilrechtlich handelt lt. § 276 BGB fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Anders ausgedrückt: Wenn er den objektiven Anforderungen seiner Umgebung (d.h. den beteiligten Personen oder gegenüber fremdem Eigentum) nicht gerecht wird. Fahrlässig handelt, wer den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, dass er nicht eintritt (sog. bewusste Fahrlässigkeit.). Sowie derjenige, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Beachtung der erforderlichen Umgangsnormen hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).
Grob fahrlässig handelt derjenige, der selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.
Anders ausgedrückt: Wenn er den objektiven Anforderungen seiner Umgebung (d.h. den beteiligten Personen oder gegenüber fremdem Eigentum) nicht gerecht wird. Fahrlässig handelt, wer den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, dass er nicht eintritt (sog. bewusste Fahrlässigkeit.). Sowie derjenige, der den Schaden nicht voraussieht, ihn aber bei Beachtung der erforderlichen Umgangsnormen hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit).
Grob fahrlässig handelt derjenige, der selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellt, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.



