Privathaftpflicht

Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste! – Dennoch kann trotz der allergrößten Vorsicht schnell etwas zu Bruch gehen. Eine Haftpflichtversicherung hilft nicht, dies ungeschehen zu machen, dennoch steht sie für die finanziellen Folgen ein.

Brille die durch einen Haftpflicht Schaden beschädigt wurde
© by RainerSturm / pixelio.de

Verursachen Sie ungewollt einen Schaden, haften Sie in den meisten Fällen mit Ihrem gesamten Einkommen und Vermögen. Dies ist kein Problem, wenn es lediglich um eine Vase geht. Doch handelt es sich zum Beispiel um einen Unfall mit Gesundheitsschäden beim Betroffenen, kann dies zu einer lebenslangen Zahlungsverpflichtung führen. Diese Verpflichtung kann sogar im Falle Ihres Todes auf Ihre Erben übergehen.
In diesem Fall würde also ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestehen. Vor den finanziellen Folgen solcher Ansprüche schützt Sie eine Haftpflichtversicherung, die im Falle eines Schadens die Kosten trägt.

Haftpflichtversicherung: Was bedeutet Haftpflicht eigentlich?

Hierbei handelt es sich um die gesetzliche Pflicht, denjenigen, dem durch das Verhalten oder ein Unterlassen Schaden zugefügt wurde, durch Schadensersatz zu entschädigen.

Die wohl wichtigste Anspruchsgrundlage ist § 823 BGB:

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. […]

Selbst Minderjährige können altersabhängig in die Haftung genommen werden (§ 828 BGB). Kinder unter 7 Jahren sind nicht deliktsfähig, müssen also für die von Ihnen angerichteten Schäden nicht haften.
Kinder im Alter von 7 – 18 Jahren haften für die verursachten Schäden, wenn sie die nötige Einsichtsfähigkeit hatten. Dies kann auch vor Gericht entschieden werden.
Es kann jedoch zu einer Haftung der Aufsichtsperson (Eltern, Pflegepersonen, Lehrer usw.) kommen, falls sie nicht beweisen können, Ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt zu haben (§ 832 BGB). Hier gilt also die Beweislastumkehr.

Wer jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat, haftet in vollem Umfang für einen selbst herbeigeführten Schaden.

Damit Sie für den Fall eines eventuellen Schadens vorbereitet sind, sprechen Sie uns doch einfach persönlich an und wir finden für Sie den richtigen Versicherungsschutz.

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