Haftung für Wasserschäden ohne Schuld? Möglich!

Wichtige Neuigkeiten für Bewohner eines Mehrfamilienhauses oder Hausverwaltungen. Rechtlich hat sich im Bereich der Haftung bei Wasserschäden im Sonder- und Gemeinschaftseigentum etwas geändert. Die bisher vorherrschende Meinung, man könnte nicht haftbar gemacht werden, weil man einen Wasserschaden ja nicht fahrlässig verschuldet, wurde nun in einem Urteil unter die Lupe genommen.

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© Magnus Willeke / pixelio.de

Was war passiert?

In einer Teileigentumseinheit einer Wohnungseigentumsanlage löste sich nachts ein Schlauch an einer mit Wasser versorgten Einrichtung und verursachte einen Wasseraustritt. Das ausgetretene Wasser verursachte in einer darunterliegenden Teileigentumseinheit einen Nässeschaden an der Einrichtung. Weil die darunterliegende Einheit gewerblich genutzt war, entstand dort ein Betriebsunterbrechungsschaden. Seitens der Gebäudeversicherung sind solche Schäden im Rahmen der Leitungswasserversicherung unkritisch, die Schäden am Gebäude werden durch den Baustein „Leitungswasser“ im Rahmen der Gebäudeversicherung erstattet. Die Folgeschäden hingegen wären aus Versicherungen nur im Rahmen einer Betriebsunterbrechungsversicherung seitens des Betroffenen erstattungspflichtig. Doch auch diese Versicherungen nehmen bei einem Schadenereignis, bei dem ein Verursacher bekannt ist, Regress. So kam es im vorliegenden Fall zum Streit. Die Betriebsunterbrechungsversicherung nahm den Eigentümer der schadenursächlichen Wasserleitung in Regress und prozessierte.

Wie soll der vermeintliche Schadenverursacher haftbar gemacht werden?

Bei Schadensersatzforderungen haftet man nach §276 BGB und §280 BGB nur bei Verschulden. Damit Verschulden vorgeworfen werden kann, muss mindestens Fahrlässigkeit vorliegen. Der vermeintliche Schadenverursacher konnte jedoch darlegen, dass für die Ablösung des Schlauchs kein Verschulden vorliegt.

Im Rahmen des Regresses wurde nun versucht eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 906 Abs. 2 BGB durchzusetzen. Der Paragraph §906 Abs. 2. BGB regelt eine Haftung bei benachbarten Grundstückseigentümern, welche durch Immission des anderen geschädigt werden. Als „Immissionen“ gelten hier z. B. Lärm, Erschütterungen und vor allem Wasserschäden durch z. B. Ausleitung von Teichwasser das auf Nachbargrundstücke übergreift).

Doch im Jahr 2010 urteilte der Bundesgerichtshof im Urteil vom 21.05.2010 (AZ: V ZR 10/10) das diese Regelung so nicht auf Wohnungs- oder Teileigentumsgemeinschaften anzuwenden sei. Solche Gemeinschaften stehen sich, so die Auffassung des BGH, nicht wie „fremde“ Grundstücksnachbarn gegenüber. Die Gemeinschaftsmitglieder seien gemeinschaftliche Eigentümer, deshalb sei die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nicht verpflichtet bei Schäden ohne Verschulden zu haften.

Der vorliegende Fall ist jedoch geringfügig anders. Im vorliegenden Fall ist, anders als im gerade beschriebenen Fall, Sondereigentum betroffen. Der Regress landete so vor dem Bundesgerichtshof.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Überraschenderweise vertritt der Bundesgerichtshof in diesem Fall die Auffassung, dass der Eigentümer des abgelösten Schlauchs ohne Verschulden für den Schaden (ausgehend von seinem Sondereigentum) aufzukommen hat. Der BGH betonte, dass es sich, entgegen dem Urteil aus 2010, um eine Schadenursache handelt die ausschließlich aus dem Sondereigentum herrührt. Der Schaden hatte seine Ursache im Sondereigentum des darüber liegenden Objekts und realisierte sich am Sondereigentum des darunterliegenden Objekts.

Bei Schäden in denen auf der einen Seite die Ursache im Sondereigentum und auf der anderen Seite die Beschädigung im Sondereigentum liegt, stehen sich die Eigentümer durchaus wie die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke gegenüber. Daher sei der Rechtsgedanke des § 906 Abs. 2 BGB hier durchaus sinngemäß anzuwenden. Die Folge dieser Anwendung ist eine verschuldensunabhängige Haftung.

Die Folgen des Urteils

Der verhandelte Streit war ein Streit zwischen zwei gewerblichen Eigentümern. Doch auch die Privateigentümer dürften davon betroffen sein. So kann sich eine Undichtigkeit an einem Sondereigentum (wie z. B. Duschwanne, Wasserhähne etc.) verwirklichen und Schaden an darunterliegendem Hausrat eines weiteren privaten Eigentümers oder Mieters verursachen.

Besonders bei sehr alten Tarifen der privaten Haftpflichtversicherung dürfte hier eine Problemquelle schlummern. Solche Verträge sehen den Versicherungsfall nur bei „Verschulden“ vor.

Bei modernen Bedingungswerken ist der Versicherungsfall abgestellt auf „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“ wegen welchen Sie von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Bei vermieteten Wohnungen:

© Rainer Sturm / pixelio.de
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Ein Geschädigter könnte in Anlehnung an das o. g. Urteil einen Wohnungseigentümer für den Schaden, verschuldensunabhängig verursacht durch seinen Mieter, in Anspruch nehmen. Die schädigende Gefahr (z. B. Wasser) ging von seinem „Grundstück“ aus.

Auch könnte es sein, dass ein Mieter nach einem Schaden nicht in Anspruch genommen werden kann, weil Zahlungsunfähigkeit vorliegt und keine Privathaftpflichtversicherung unterhalten wurde.

Noch gibt es diese Fälle nicht in der Realität. Der verhandelte Fall gibt jedoch Anlass hier rechtzeitig vorzusorgen.
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