Das Widerrufsrecht wird dem Versicherungsnehmer durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zugestanden. Demnach kann eine Willenserklärung des Versicherungsnehmers innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden. Die Widerrufsfrist beginnt mit Erhalt des Versicherungsscheins und alle nach dem VVG vorgeschriebenen Belehrungen und Bedingungen. Der Widerruf hat in Textform zu erfolgen und kann ohne Nennung eines Grundes ausgebübt werden.
Die Abkürzung „VVG“ steht für das Versicherungsvertragsgesetz. Hierbei handelt es sich um die wichtigste gesetzliche Rechtsgrundlage der Versicherungsverträge. Das VVG ist mehrere Bereiche unterteilt und behandelt alle Versicherungssparten. Das VVG gilt jedoch auch für nicht genannte Versicherungszweige. Einzig die Rückversicherung sowie die Seeversicherung ist hiervon ausgenommen. Die Regelungen des VVG können weitestgehend nicht zum Nachteil […]
Als „Bereicherungsverbot“ versteht man einen wichtigen Grundsatz in der Schadenversicherung. Nach § 200 VVG darf die Entschädigung nicht höher sein als der Versicherungswert. Der Empfänger der Leistungen darf keine Summe erhalten die die Schadenhöhe übersteigen. Vom Bereicherungsverbot gibt es Ausnahmen: Bei der gleitenden Neuwertversicherung gilt das Bereicherungsverbot nicht. Ebenfalls sind Versicherungen, bei denen eine feste […]
Der Begriff „Doppelversicherung“ wurde im Zuge der Reform der VVG (Versicherungsvertragsgesetz) durch den präziseren Begriff Mehrfachversicherung ersetzt. Bestehen für ein Risiko mehrere Versicherungsverträge mit den gleichen versicherten Gefahren spricht man von einer Mehrfachversicherung. Siehe deshalb unseren Artikel zur Mehrfachversicherung