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Ab An Au

Abtretung

Gemäß § 398 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Versicherungsnehmer eines Versicherungsvertrag all seine Rechte an Dritte übertragen (=abtreten). Bei der Abtretung geht der Anspruch auf Versicherungsleistung auf den Anderen über. Er hat ab dem Zeitpunkt der Übertragung aller Rechte und Pflichten das Gestaltungsrecht über den Vertrag.

Eine Abtretung muss beim Versicherer schriftlich angezeigt werden. Die schriftliche Erklärung muss den neuen Berechtigten sowie eine Unterschrift enthalten.

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