Urteil: Reha vor Rente

Mann der sich die Hand an den Kopf hältMartin V. ist Einkäufer für eine große Lebensmittelkette.

In dieser Tätigkeit ist er beruflich viel unterwegs. Seine beruflichen Erfolge und Misserfolge werden von seinem Arbeitgeber genau registriert – mit anderen Worten: er steht unter gehörigem Druck.

Die Arbeitsbelastung und der Druck seines Arbeitgebers sind seit Jahren konstant hoch und fordern ihren Tribut. Sehstörungen, Kraftminderung, Schmerzen, Kribbeln der Haut und eine zusätzliche allgemeine Schwäche sind der Beginn einer verzweifelten Ärzte-Odyssee. In der Folge ist er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf auszuüben.

Vor vielen Jahren hat Martin V. eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Jetzt beantragt er aufgrund seines Gesundheitszustandes die Zahlung der vereinbarten BU-Rente von monatlich 1.500,- €.

Die Versicherung lehnt ab. Sie ist der Auffassung, dass noch keine dauerhafte Berufsunfähigkeit besteht. Nach dem Prinzip „Reha vor Rente“ müsse sich Herr V. erst noch in psychiatrische Behandlung begeben.

Daraufhin klagt Martin V.. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige kommt zu dem Schluss, dass Herr V. noch nicht austherapiert ist. Insbesondere seien fachpsychiatrische Therapien bisher noch nicht ausreichend durchgeführt worden.

Das Gericht weist deshalb die Klage von Martin V. ab. Her V. legt Berufung ein und lässt weitere Privatgutachten erstellen. Diese belegen seine Berufsunfähigkeit.

Vor dem Oberlandesgericht einigt man sich aufgrund dieser neuen Gutachten auf einen Teilvergleich. Nach diesem Vergleich wird die Rente ab sofort gewährt. Eine Entscheidung des OLG, ob die Versicherung in der Vergangenheit rechtmäßig die Leistung verweigert hat oder nachzahlen muss, steht noch aus.

Der Rechtsstreit von Martin V. geht mittlerweile ins vierte Jahr. Ein Ende ist noch nicht abzusehen.

Die AUXILIA hilft

Bislang musste Martin V. Vorschüsse für seinen Rechtsanwalt und das Gericht von über 20.000,- € aufbringen. Die möglichen Kosten der Gegenseite sind dabei noch nicht einmal berücksichtigt.

Da Herr V. bei der AUXILIA versichert ist, hat die AUXILIA die bisherigen Vorschüsse geleistet. Die AUXILIA trägt die Kosten auch dann, wenn das OLG die Berufung abweisen würde.

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