Bußgeld wegen Smartwatch?

Der Griff zum Handy während der Autofahrt ist seit längerem ein Tabu. Das mit Bußgeld belegte Verhalten eines Fahrzeugführers ist hinreichend bekannt. Doch während man das Handy einfach liegen lassen kann, so kann man neue Technik wearables nicht einfach so bei Seite legen. Die neuen Smartwatches, welche in Form einer Uhr am Handgelenk getragen werden, begleiten die Anwender den gesamten Tag am Handgelenk.

Was tun während dem Autofahren?

Erst kürzlich wurde in der deutschen Presse ein Fall aus Kanada bekannt, bei welchem ein Eigentümer einer solchen Smartwatch von einem Straßenpolizisten herausgewunken und mit einem 120 € Bußgeld belegt wurde. Der Mann, der sich im Recht sah, kündigte dem Beamten noch vor Ort an, das Knöllchen in jedem Fall zu ignorieren. Der Fall soll in den nächsten Monaten verhandelt werden.

Dass das Bedienen solcher elektronischen Geräte während des Autofahrens eine Hauptzutat eines Katastrophencocktails ist, wurde bereits zahlenmäßig so deutlich von Wissenschaftlern belegt, dass dieses als unumstritten gilt. Trotz dieses Wissens zählen die Statistiken rund 800.000 Unfälle jährlich, die durch Ablenkung des Fahrers entstanden sind. Mit ziemlicher Sicherheit haben elektronische Geräte hier einen großen Anteil.

Potraitfoto von Rechtsanwalt Frank Burkard, Inhaber der Kanzlei BULEX
Rechtsanwalt Frank Burkard

Wird man hierzulande beispielsweise mit dem Handy in der Hand während dem Führen eines Kraftfahrtzeugs erwischt, hagelt es 60,00 € Bußgeld und einen Strafpunkt in Flensburg. Die Nutzung des Telefons ist allein über eine Freisprecheinrichtung straffrei.

Doch was passiert wenn man hierzulande auf die Smartwatch schaut?
Diese Frage stellen wir unserem Vertrauensanwalt Frank Burkard.

Herr Burkard, muss man Angst haben, wenn man während dem Autofahren auf die Smartwatch schaut?

Frank Burkard: „Auf die Smartwatch zu schauen, ist wohl nicht das Problem. Angst habe ich persönlich immer, wenn ich Fahrer sehe, die sich nicht auf das Autofahren konzentrieren und damit oft in Fällen, in denen man souverän und mit Gelassenheit reagieren kann, Gefahren heraufbeschwören, die unnötig sind. Theoretisch ist ja dem Gesetzeswortlaut nach das Rasieren im Auto oder das Frühstücken während der Fahrt nicht untersagt.“

Wenn Rasieren schon nicht untersagt ist, was bedeutet das für die Smartwatch?

Frank Burkard: „Die Nutzung einer Smartwatch während der Autofahrt ist bisher eine rechtliche Grauzone. Der Gesetzeswortlaut gibt für die Ahndung derzeit nichts her. Laut § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Als dieser Paragraph eingeführt wurde, wurde dem Fahrzeugführer nicht die Nutzung des Telefons untersagt, obwohl hier nach repräsentativen Untersuchungen das Telefonieren am Steuer wenigstens mitursächlich für Unfälle war. Der Fahrzeugführer darf sein Telefon nutzen, wenn er dazu das Telefon oder den Telefonhörer nicht aufnimmt oder halten muss. Jedoch obliegt es dem Fahrer, die Risiken der Nutzung abzuwägen. Er soll von der eigentlichen Fahraufgabe nicht abgelenkt werden und beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei haben.

In der Definition der Smartwatch liegen aber auch schon die ersten Probleme. Die Smartwatch ist, wenn man die derzeitigen Modelle betrachtet, kein Mobil- oder Autotelefon, da dieses Gerät eigenständig ohne das Basistelefon keine Telefonverbindung herstellen kann. Eine gesetzliche Definition für ein Mobil- oder Autotelefon gibt es nicht. Die Smartwatch spiegelt also im Empfangsradius die Funktionen des Mobiltelefons wider. Ohne Zweifel würde, wenn der Fahrzeugführer ein Gespräch über die Smartwatch annimmt, die gesetzliche Wunschintention, dass beide Hände der Fahrzeugführung zur Verfügung stehen , nicht erfüllt sein, da die Lautstärke und Sprachqualität wohl dazu führen, dass die Smartwatch an Mund und Ohr herangeführt werden müssen.

Pager, Diktiergeräte, PDAs oder Navigationsgeräte fallen nicht unter die gesetzliche Definition und sind demnach also nicht verboten. Auf der anderen Seite sagt die Rechtsprechung, dass auf Grund der ständig voranschreitenden Entwicklung der Geräte die Funktion, die charakteristisch für das Gerät ist, entscheidend ist. Genau das ist jedoch bei einer Smartwatch unglaublich schwierig, da dieses Gerät ja ein „Alleskönner“ ist.“

Puh! Das war nun viel Inhalt. Lassen Sie es mich nochmals für unsere Leserinnen und Leser zusammenfassen:
Ob mit einer Smartwatch während dem Autofahren telefoniert werden darf, ist also vor Gerichten noch nicht geklärt. Die Gesetzlichen Bestimmungen enthalten (aufgrund der schnellen technischen Entwicklung) noch keine glasklaren Paragraphen. Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ist untersagt, wenn man den Hörer dafür aufnehmen muss. Wenn ich das Telefon über Bluetooth von der Bordelektronik aus steuere, gibt es kein Problem. Es gibt jedoch auch ein Problem bei der Freisprecheinrichtung, wenn ich dadurch abgelenkt werde und andere gefährden könnte?
Eine Smartwatch ist kein Telefon im eigentlichen Sinne, weil die Uhr eigenständig ohne Hauptgerät nicht telefonieren kann. ABER weil ich, um meinen Gesprächspartner zu verstehen, vermutlich die Hand vom Steuer nehmen muss um den Gesprächspartner zu verstehen, könnten wir hier doch im Bereich des strafbaren liegen?

Frank Burkard: „Im Großen und Ganzen ist das gut zusammengefasst, ja…

Insgesamt würde ich jedoch sagen, dass die gesetzlich gestellten Bedingungen nicht eindeutig erfüllt sind. Die Rechtsprechung wird uns den weiteren Weg weisen und möglicherweise wird auch der Gesetzgeber hier nachbessern. Derzeit würde ich jedoch jedem betroffenen Fahrzeugführer empfehlen, kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen, da über die Rechtmäßigkeit dieses Bußgeldbescheids trefflich gestritten werden kann.“

Wie könnten unsere Kunden im Falle eines Bußgeldbescheids Kontakt zu Ihnen aufnehmen?

Frank Burkard:Gerne jederzeit telefonisch oder auch persönlich in unseren neuen Kanzleiräumen in der Ammannstr. 6, 86167 Augsburg. Telefonisch erreicht man uns zu üblichen Geschäftszeiten unter 0821 / 21862-0. Gerne kann man auch auf unsere Homepage unter www.bulex.de unsere Leistungen nachlesen!“

Vielen Dank Herr Burkard. Möchten Sie am Ende dieser Unterhaltung noch etwas loswerden?

„Ja! Natürlich empfehle ich allen Fahrzeugführern, sich während der Fahrt voll auf die eigentliche Aufgabe zu konzentrieren. Das spart Ärger, schont die Nerven und bringt einen sicher und gesund nach Hause.“Logo mit Aufschrift BULEX Rechtsanwaltskanzlei

 

Soweit die Information von unserem Vertrauensanwalt Frank Burkard von der Kanzlei BULEX aus Augsburg.

Wie wir nun erfahren haben, agiert man in einer absoluten Grauzone. Aus Sicht des Versicherungsmaklers empfehlen wir daher den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, um sich mit finanzieller Absicherung einem solchen Prozessrisiko zu stellen. Es wäre möglich, der Mittelpunkt eines echten Präzedenzfalls zu werden.

Enthält Ihre Rechtsschutzversicherung denn den Baustein Verkehrsrechtsschutz?
Wir beraten Sie gerne. Bei Fragen, Kritiken oder Lob stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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